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Gewerbering 17
im Gewerbegebiet Zeestow
- direkt an der B5 -

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Telefax [033234] 23954

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen [SchraubenExpress.de]

Inhaber: Stephan Lauterbach

(Lieferungs- und Zahlungsbedingungen)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Auch mündliche, fernmündliche oder elektronisch erteilte Aufträge nehmen wir nur unter Einbeziehung unserer jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur gültig, wenn diese von uns schriftlich anerkannt worden sind.

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Die Erteilung eines Auftrages, Nebenabreden sowie sämtliche den Vertrag betreffenden Änderungen und Ergänzungen, bedürfen der Schriftform. Mündliche, telefonische, elektronische oder in ähnlicher Weise erteilte Aufträge, werden durch Lieferung oder Aushändigung der Artikel angenommen.
2.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf der Sorten und Mengen, die wir als vorrätig angeben, behalten wir uns ausdrücklich vor.

§ 3 Preise

3.1 Unsere Preise verstehen sich rein netto ab Werk. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.
3.2 Nebenkosten wie Verpackung, Transport und Versicherung sind in den Preisen nicht enthalten. Diese werden dem Besteller, soweit nicht anders vereinbart, anteilig in Rechnung gestellt.
3.3 Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlichen Höhe gesondert berechnet.

§ 4 Zahlungsbedingungen

4.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen gewähren wir 2 % Skonto – außer Angebote oder Hauspreise. Nach 30 Tagen tritt ohne Mahnung Zahlungsverzug ein.
4.1.1. Für Ihr Lieferschein-Konto mit monatlicher Abrechnung (Sammelrechnung) auf der Basis unserer Kundenkarten benötigen Sie eine sichere eMail für unseren digitalen Rechnungsversand.
4.2 Im Falle des Zahlungsverzugs berechnen wir Mahngebühren.
4.3. Bei Zahlungsverzug beträgt der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen für Gewerbetreibende 8 %, für Verbraucher 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
4.4 Bei Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens werden sämtliche noch offene Rechnungen, auch mit anderen Zahlungszielen, zur sofortigen Zahlung fällig.
4.5 Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die Ansprüche rechtskräftig festgestellt sind und die Gegenforderung von uns anerkannt ist.

§ 5 Lieferzeit, Lieferung

5.1 Aufträge werden unverzüglich ausgeführt, sofern keine weiteren Rückfragen bestehen.
5.2 Die Einhaltung von Lieferfristen durch uns setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller für die Ausführung der Bestellung zu liefernden Bestellungen, Unterlagen und die Erfüllung der Vertragspflichten, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Liegen diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß vor, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
5.3 Durch den Eintritt von höherer Gewalt und anderen unvorhersehbaren außerge- wöhnlichen Umständen, wie Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, Energieversorgungsschwierigkeiten, Arbeitskämpfe, auch die Zulieferanten betreffend, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Krieg, terroristische Anschläge verlängert sich die Lieferzeit in angemessenen Umfang. Sollten wir uns bei Eintritt solcher Hindernisse bereits im Lieferverzug befinden, sind diese nicht von uns zu vertreten. Beide Vertragspartner sind dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.4 Kommen wir mit der Leistung in Verzug, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine für die Lieferung angemessene Nachfrist setzt und wir diese Frist fruchtlos verstreichen lassen. Weitergehende Ansprüche wegen des Verzugs, insbesondere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit wir den Verzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Wir verweisen insoweit auf § 9 dieser Bedingungen.
5.5 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
5.6 Die für unser Warensortiment angegebenen Maße unterliegen den handelsüblichen Abweichungen, es sei denn wir hätten die Einhaltung ausdrücklich zugesichert.
5.7 Sonderbeschaffungen, Zählmengen und Sonderlösungen – d.h. Artikel, die für den Besteller separat angefragt und beschafft werden, keiner Verpackungseinheit oder keiner Norm in Ausführung und Problemlösung entsprechen – sind vom Umtausch ausgeschlossen. Die Lieferzeit richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben unserer Lieferanten.
5.8 Bei Bedarf können die benötigten EU-Sicherheitsdatenblätter angefordert werden.

§ 6 Gefahrübergang

6.1 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers; dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
6.2 Falls der Besteller keine besondern Versandvorschriften erteilt hat, wird die Versendung auf dem nach unserem Ermessen besten Weg bewirkt. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware gegen Transportschäden zu versichern.
6.3 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum.
7.2 Wir berechtigen den Besteller, sich die in unserem Eigentum befindlichen Artikel (Vorbehaltsware) im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Der Besteller tritt schon jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltsware an uns ab, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach der Verarbeitung oder Verbindung mit einer anderen Sache weiterveräußert wird oder nicht. Bei weiterveräußerter Vorbehaltsware, die mit einer anderen Sache verarbeitet oder verbunden ist oder nicht, wird die Forderung des Bestellers gegenüber seinen Abnehmern in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferwertes an uns abgetreten.
7.3 Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Materialien erwerben wir ihr Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu dem Wert der neu entstandenen Sache. Der Besteller verwahrt die neu entstandene Sache mit der nötigen Sorgfalt kostenlos für uns.
7.4 Der Besteller ist trotz einer Abtretung an uns berechtigt, seine Forderung gegenüber dem Abnehmer geltend zu machen. Unsere Ermächtigung, die Forderung beim Abnehmer einzuziehen, tritt nur dann in Kraft, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Sobald der Besteller seine Forderung beim Abnehmer einzieht, steht uns der Erlös in Höhe des vereinbarten Lieferwertes für die Vorbehaltsware zu.
7.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert die sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
7.6 Der Eigentumsvorbehalt besteht bei Schecks und Wechseln solange fort, bis wir aus diesen Zahlungsmitteln nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
7.7 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer sonstigen Pflicht aus § 7 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
7.8 Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware etwa im Wege der Pfändung unverzüglich mitzuteilen. Im Fall der Pfändung geschieht dies durch Zusenden einer Ablichtung des Pfändungsprotokolls an uns.

§ 8 Gewährleistung

8.1 Unsere Lieferungen und Rechnungen hat der gewerbetreibende Besteller unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und offensichtliche Mängel i.S.v. §§ 377/378 HGB innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
8.2 Sachmängelansprüche von gewerbetreibenden Bestellern verjähren nach 12 Monaten ab Ablieferung der Ware. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, solange das Gesetz z.B. gem. § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Verjährungsfristen vorschreibt. Bei gebrauchten Waren kann diese auf 12 Monate verkürzt werden.
8.3 Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Sache (Gefahrübergang).
8.4 Beim Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
8.5 Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut an zu laufen.
8.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Wählt der Besteller den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatz wegen des Mangels zu.
8.7 Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit.
8.8 Sachmängel sind nicht
a.) gebrauchsbedingter oder sonstiger Verschleiß
b.) die Beschaffenheit der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, der Nichtbeachtung von Behandlungsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung sowie schlechter Wartung und Pflege entstehen, und
c.) Beschaffenheiten der Ware oder Schäden auf Grund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind oder auf Grund des Gebrauchs der Ware außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung, entstehen.
8.9 Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich verpflichtet, eine mangelfreie Montageanleitung zu liefern und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
8.10 Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Hiervon unberührt bleiben Herstellergarantien.
8.11 Unsere Pflicht zur Leistung von Schadenersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen nach § 284 BGB auf Grund von Sachmängeln richtet sich im Übrigen nach § 9 dieser Bedingungen. Weitergehende oder andere als die in § 8 dieser Bedingungen geregelten Ansprüche des Bestellers auf Grund von Sachmängeln sind ausgeschlossen.

§ 9 Haftungsbeschränkung

Soweit in diesen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist, haften wir auf Schadenersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend “Schadenersatz”) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Der Schadenersatz wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung oder uns zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers sowie anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Übertragbarkeit der Rechte

Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist, darf der Besteller seine Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte nur mit unserer schriftlichen Zustimmung übertragen.

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung.
11.2 In unserem Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Potsdam. Wir behalten uns das Recht vor, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
11.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll dann durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand: Januar 2024